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Feuerschutzsteuergesetz – FeuerschStG

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Von der Besteuerung ausgenommen ist die Zahlung des Versicherungsentgelts an Brandunterstützungsvereine, soweit die anlässlich eines einzelnen Schadensfalls erhobene Umlage den Betrag von 5 500 Euro nicht übersteigt.

Neugefasst durch Bek. v. 10.1.1996 I 18;
zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 25.6.2021 I 2056
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25