(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) 1Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
2
(3) 1Für den Prüfungsbereich Montageauftrag bestehen folgende Vorgaben:
2
(4) 1Für den Prüfungsbereich Auftrags- und Funktionsanalyse bestehen folgende Vorgaben:
2
(5) 1Für den Prüfungsbereich Montagetechnik bestehen folgende Vorgaben:
2
(6) 1Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
2