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Unterscheiden und Zuordnen von Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)
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- a)
Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen
- b)
Hilfs- und Betriebsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen
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6
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Einrichten von Maschinen und technischen Systemen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)
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- a)
Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an Maschinen und technischen Systemen beachten
- b)
Maschinen und technische Systeme auf Beschädigungen sichtprüfen
- c)
Fertigungsdaten bei der Inbetriebnahme von Maschinen und technischen Systemen ermitteln, mit vorgegebenen Werten vergleichen und einstellen
- d)
Funktion von Sicherheitseinrichtungen prüfen und Funktionstests durchführen
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8
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| 3
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Herstellen von Bauteilen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)
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- a)
Fertigungsverfahren auswählen
- b)
Halbzeuge für die Fertigung vorbereiten
- c)
Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen
- d)
Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen mit spanabhebenden Fertigungsverfahren manuell, insbesondere durch Feilen, Sägen, Reiben und Gewindeschneiden fertigen
- e)
Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen mit spanabhebenden Fertigungsverfahren maschinell, insbesondere durch Bohren, Drehen, Fräsen und Gewindeschneiden fertigen
- f)
Werkstücke durch Trennen und Umformen fertigen
- g)
Werkstücke unter Beachtung der Qualitätsanforderungen prüfen
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| 4
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Herstellen von Fügeverbindungen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)
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- a)
Fügeverfahren unter Beachtung technologischer und wirtschaftlicher Faktoren auswählen und anwenden
- b)
nichtlösbare Verbindungen, insbesondere durch Nieten, Löten, Schweißen und Kleben, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen herstellen
- c)
lösbare Verbindungen, insbesondere Schraub-, Stift-, Klemm- und Steckverbindungen, herstellen
- d)
Verbindungen unter Beachtung der Qualitätsanforderungen prüfen
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12
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| 5
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Montieren und Demontieren von Bauteilen und Baugruppen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)
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- a)
Bauteile und Baugruppen identifizieren und nach technischen Unterlagen zur Montage und Demontage vorbereiten
- b)
Bauteile auf fehlerfreie Beschaffenheit sichtprüfen, beurteilen und bei Abweichungen Maßnahmen einleiten
- c)
Montagewerkzeuge und Montagehilfsmittel auswählen, einstellen und handhaben
- d)
Bauteile und Baugruppen funktionsgerecht ausrichten, befestigen und sichern
- e)
Bauteile zu Baugruppen montieren und demontieren
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12
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- f)
Bauteile und Baugruppen montagegerecht lagern und zuführen sowie nach technischen Unterlagen und Kennzeichnung den Montagevorgängen zuordnen
- g)
Drehmomente überprüfen und einstellen
- h)
Bauteile und Baugruppen unter Beachtung ergonomischer Vorgaben in Montagelage bringen
- i)
Baugruppen zu Gesamtprodukten montieren und demontieren
- j)
Baugruppen unter Beachtung der Qualitätsanforderungen prüfen
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22
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| 6
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Montieren, Anschließen und Prüfen von elektrischen und elektronischen Bauteilen und Baugruppen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6)
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- a)
Sicherheitsregeln zur Vermeidung von Gefahren durch elektrischen Strom anwenden
- b)
elektrische Leitungen, Bauteile und Baugruppen für Montageaufgaben identifizieren
- c)
Leitungen anschlussfertig zurichten und Anschlussteile anbringen
- d)
elektrische Leitungen auf Beschädigung der Isolierung sowie auf Durchgang prüfen
- e)
elektrische Leitungen, Bauteile und Baugruppen nach Verlege-, Montage- und Anschlussplänen verlegen, befestigen und anschließen
- f)
Funktion montierter elektrischer und elektronischer Bauteile und Baugruppen nach betrieblichen Vorgaben prüfen
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10
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| 7
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Überwachen und Optimieren von Montage- und Demontageprozessen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7)
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- a)
betriebliche Materialflusssysteme unterscheiden
- b)
Materialfluss im eigenen Arbeitsbereich sicherstellen, Störungen erkennen und Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen
- c)
Optimierungsmöglichkeiten hinsichtlich Materialmenge, Lagerflächenbedarf, Transport- und Arbeitsweg im Arbeitsbereich nutzen
- d)
Montage- und Demontageschritte überprüfen und optimieren
- e)
Fehler in Montage- und Demontageprozessen erkennen, Ursachen ermitteln, beheben und dokumentieren
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8
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| 8
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Anwenden von Steuerungstechnik (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8)
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- a)
Regelungs- und Steuerungssysteme in ihrer Funktion unterscheiden
- b)
Steuerungstechnik anwenden
- c)
Regelungs- und Steuerungskomponenten überwachen
- d)
bei Störungen erste Maßnahmen einleiten
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4
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| 9
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Prüfen und Einstellen von Funktionen an Baugruppen oder von Gesamtprodukten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9)
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- a)
Funktionen von Bauteilen und Baugruppen einstellen
- b)
Zusammenwirken von Baugruppen oder das Gesamtprodukt nach Vorgaben prüfen und einstellen
- c)
Baugruppen oder Gesamtprodukte kennzeichnen, Übergabeprotokolle erstellen
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Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 10)
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- a)
Transport- und Anschlagmittel sowie Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der betrieblichen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen
- b)
Transportgut absetzen, lagern und sichern
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4
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| 11
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Warten von Maschinen und technischen Systemen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 11)
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- a)
Maschinen und technische Systeme nach Wartungs- und Inspektionsplänen warten und die Durchführung dokumentieren
- b)
Verschleißteile an Maschinen und technischen Systemen im Rahmen der vorbeugenden Instandhaltung austauschen sowie den Austausch veranlassen
- c)
Störungen an Maschinen und technischen Systemen feststellen und Maßnahmen einleiten
- d)
Maschinen und technische Systeme nach betrieblichen Vorgaben pflegen
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6
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