Verordnung über die Berufsausbildung zum Fertigungsmechaniker und zur Fertigungsmechanikerin – FertigungsMechAusbV

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Der Ausbildungsberuf Fertigungsmechaniker und Fertigungsmechanikerin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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