(+++ Textnachweis ab: 17.1.2020 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Beachtung der
EURL 2015/1535 (CELEX Nr: 32015L1535)
Umsetzung der
EGRL 120/2008 (CELEX Nr: 32008L0120) +++)
Auf Grund
Diese Verordnung regelt die Durchführung der Betäubung von unter acht Tage alten männlichen Schweinen (Ferkel) zum Zweck der Kastration durch andere sachkundige Personen als Tierärzte oder Tierärztinnen einschließlich der Anforderungen an die Sachkunde dieser Personen sowie an das Verfahren der Kastration unter der Betäubung.
Abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes darf auch eine andere Person als ein Tierarzt oder eine Tierärztin eine Betäubung bei der Kastration eines Ferkels durchführen, sofern sie über einen von der zuständigen Behörde ausgestellten gültigen Nachweis über ihre Sachkunde nach § 6 Absatz 2 verfügt (sachkundige Person) und die weiteren Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllt sind.
Das zum Erreichen der Betäubung durch Isofluran angewendete Tierarzneimittel muss nach arzneimittelrechtlichen Vorschriften für die Allgemeinanästhesie (Narkose) während der Kastration von unter acht Tage alten Ferkeln zugelassen sein.
(1) 1Vor der Narkoseeinleitung ist das Ferkel durch die sachkundige Person klinisch auf Narkosefähigkeit und normale anatomische Beschaffenheit und Lage der Hoden zu untersuchen und es ist ihm ein Tierarzneimittel, das dafür zugelassen ist, durch den Eingriff verursachte Schmerzen zu lindern, zu verabreichen.
2Das Tierarzneimittel ist so anzuwenden, dass es unmittelbar nach dem Nachlassen der Betäubung wirksam ist.
(2) Die Durchführung der Betäubung hat nach Anweisung des behandelnden Tierarztes oder der behandelnden Tierärztin unter Beachtung der Gebrauchsanweisung des Geräteherstellers für das jeweilige Narkosegerät zu erfolgen.
(3) Die sachkundige Person muss sich davon überzeugen, dass sich das Ferkel während der Kastration in einem ausreichend tiefen Narkosestadium befindet.
(4) Die Durchführung der Kastration hat
(5) Im Anschluss an die Kastration trifft die sachkundige Person geeignete Maßnahmen zur Nachsorge.
(1) 1Die Orte, an denen die sachkundige Person die Betäubung durchführt, müssen trocken, sauber, gut belüftet und leicht zu reinigen sein.
2Notfallpläne für Notsituationen am Ferkel, insbesondere Narkosezwischenfälle, müssen an den Orten nach Satz 1 hinterlegt sein.
(2) Die Narkosegeräte, mit denen die sachkundige Person die Betäubung durchführt, müssen
(1) Die Sachkunde zur Durchführung der Betäubung wird durch eine jeweils durch Prüfungen nachgewiesene erfolgreiche Teilnahme
(2) 1Der Sachkundenachweis wird durch die zuständige Behörde auf Antrag erteilt, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
2
(3) Die zuständige Behörde erkennt auf Antrag einen Sachkundenachweis aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum an, wenn für dessen Erteilung vergleichbare Anforderungen gelten.
(4) Die zuständige Behörde soll den Sachkundenachweis widerrufen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die sachkundige Person die gemäß Absatz 2 Nummer 2 erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr erfüllt oder wiederholt gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstoßen hat.
(5) 1Sachkundige Personen sind verpflichtet, innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren ab der erstmaligen Ausstellung eines Sachkundenachweises und nachfolgend mindestens alle fünf Jahre an einer Überprüfung der praktischen Fähigkeiten bei der Durchführung der Betäubung bei der Ferkelkastration durch einen Tierarzt oder eine Tierärztin teilzunehmen.
2Die Teilnahme an der Überprüfung der praktischen Fähigkeiten ist der zuständigen Behörde auf Verlangen nachzuweisen.
3Kann die sachkundige Person den Nachweis nach Satz 2 nicht erbringen, soll die zuständige Behörde eine Frist für die Teilnahme an einer Überprüfung der praktischen Fähigkeiten setzen.
4Erfolgt auch innerhalb dieser Frist keine Überprüfung der praktischen Fähigkeiten, soll die zuständige Behörde den Sachkundenachweis widerrufen.
5Die Behörde kann eine Überprüfung der praktischen Fähigkeiten auch außerhalb der Zeitintervalle nach Satz 1 anordnen, sofern der Verdacht besteht, dass diese nicht mehr vorliegen.
(6) 1Darüber hinaus sind sachkundige Personen verpflichtet, innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren ab der erstmaligen Ausstellung eines Sachkundenachweises und nachfolgend mindestens alle fünf Jahre an einer mindestens zweistündigen Fortbildungsschulung, in der der aktuelle Wissensstand vermittelt wird, bei einem Tierarzt oder einer Tierärztin teilzunehmen.
2Die sachkundige Person erhält einen Nachweis über die Teilnahme an der Fortbildungsschulung.
3Die Teilnahme ist der zuständigen Behörde auf Verlangen nachzuweisen.
(1) Einrichtungen, die Lehrgänge nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 durchführen,
(2) 1Der Lehrgang nach § 6 Absatz 1 Nummer 1
(3) 1Die Praxisphase beginnt frühestens nach der erfolgreich abgelegten Prüfung der theoretischen Kenntnisse und muss unter der ständigen Aufsicht und Anleitung eines Tierarztes oder einer Tierärztin entweder auf dem Betrieb eines Landwirts oder einer Landwirtin oder in einer Einrichtung nach Absatz 1 erfolgen.
2Die Praxisphase schließt mit einer Prüfung ab, in der praktische Fähigkeiten auf den Gebieten
(4) 1Die Überprüfung der praktischen Fähigkeiten nach § 6 Absatz 5 Satz 1 besteht aus einer Demonstration der praktischen Fähigkeiten durch die sachkundige Person unter Aufsicht eines Tierarztes oder einer Tierärztin.
2Die praktischen Fähigkeiten gelten als erfolgreich demonstriert, wenn die sachkundige Person die Durchführung der Betäubung bei der Ferkelkastration ordnungsgemäß gezeigt hat.
3Die sachkundige Person erhält einen Nachweis über die Teilnahme an einer Überprüfung der praktischen Fähigkeiten.
1Die sachkundige Person hat arbeitstäglich Aufzeichnungen über Komplikationen bei der Narkose zu führen und die Aufzeichnungen nach § 5 Absatz 2 Nummer 6 aus dem Gerät auszulesen.
2Sie muss die Aufzeichnungen nach Satz 1 an den Betriebsinhaber oder die Betriebsinhaberin des jeweiligen landwirtschaftlichen Betriebes übergeben, falls sie nicht diesem Betrieb angehört.
3Der Betriebsinhaber oder die Betriebsinhaberin des jeweiligen landwirtschaftlichen Betriebes hat die Aufzeichnungen nach Satz 1 ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Betäubung durch das Narkosegerät oder ab dem Zeitpunkt der Komplikation drei Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
4Komplikationen bei der Narkose sind insbesondere Wachzustände während der Narkose, Störungen der Atmung, Herz-Kreislauf-Störungen, allergische Reaktionen oder der Tod von Tieren während oder unmittelbar nach der Narkose.
1Narkosegeräte, die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung verwendet worden sind, dürfen weiter verwendet werden, auch wenn sie nicht den Anforderungen nach § 5 Absatz 2 Nummer 6 entsprechen.
2In diesem Fall hat die sachkundige Person die Anzahl der Anwendungen des Narkosegerätes und das Datum der jeweiligen Anwendung schriftlich oder elektronisch arbeitstäglich aufzuzeichnen.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.