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Verordnung zur Durchführung der Betäubung mit Isofluran bei der Ferkelkastration durch sachkundige Personen – FerkBetSachkV

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1Narkosegeräte, die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung verwendet worden sind, dürfen weiter verwendet werden, auch wenn sie nicht den Anforderungen nach § 5 Absatz 2 Nummer 6 entsprechen.
2In diesem Fall hat die sachkundige Person die Anzahl der Anwendungen des Narkosegerätes und das Datum der jeweiligen Anwendung schriftlich oder elektronisch arbeitstäglich aufzuzeichnen.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25