(1) 1Die Orte, an denen die sachkundige Person die Betäubung durchführt, müssen trocken, sauber, gut belüftet und leicht zu reinigen sein.
2Notfallpläne für Notsituationen am Ferkel, insbesondere Narkosezwischenfälle, müssen an den Orten nach Satz 1 hinterlegt sein.
(2) Die Narkosegeräte, mit denen die sachkundige Person die Betäubung durchführt, müssen