(1) Einrichtungen, die Lehrgänge nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 durchführen,
(2) 1Der Lehrgang nach § 6 Absatz 1 Nummer 1
(3) 1Die Praxisphase beginnt frühestens nach der erfolgreich abgelegten Prüfung der theoretischen Kenntnisse und muss unter der ständigen Aufsicht und Anleitung eines Tierarztes oder einer Tierärztin entweder auf dem Betrieb eines Landwirts oder einer Landwirtin oder in einer Einrichtung nach Absatz 1 erfolgen.
2Die Praxisphase schließt mit einer Prüfung ab, in der praktische Fähigkeiten auf den Gebieten
(4) 1Die Überprüfung der praktischen Fähigkeiten nach § 6 Absatz 5 Satz 1 besteht aus einer Demonstration der praktischen Fähigkeiten durch die sachkundige Person unter Aufsicht eines Tierarztes oder einer Tierärztin.
2Die praktischen Fähigkeiten gelten als erfolgreich demonstriert, wenn die sachkundige Person die Durchführung der Betäubung bei der Ferkelkastration ordnungsgemäß gezeigt hat.
3Die sachkundige Person erhält einen Nachweis über die Teilnahme an einer Überprüfung der praktischen Fähigkeiten.