1Für die Richtigkeit des angegebenen Feingehalts haftet der Verkäufer der Ware. 2Ist deren Stempelung im Inland erfolgt, so haftet gleich dem Verkäufer der Inhaber des Geschäfts, für welches die Stempelung erfolgt ist.
Zuletzt geändert durch Art. 294 V v. 31.8.2015 I 1474