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Gesetz über den Feingehalt der Gold- und Silberwaren – FeinGehG

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1Die Angabe des Feingehalts auf goldenen und silbernen Geräten geschieht durch ein Stempelzeichen, welches die Zahl der Tausendteile und die Firma des Geschäfts, für welches die Stempelung bewirkt ist, kenntlich macht.
2Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Form des Stempelzeichens zu bestimmen.

Zuletzt geändert durch Art. 294 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25