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Gesetz über den Feingehalt der Gold- und Silberwaren – FeinGehG

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(1) Schmucksachen von Gold und Silber dürfen in jedem Feingehalt gestempelt werden und ist in diesem Fall der letztere in Tausendteilen anzugeben.

(2) Die Fehlergrenze darf zehn Tausendteile nicht überschreiten, wenn der Gegenstand im Ganzen eingeschmolzen wird.

(3) Das gemäß § 3 bestimmte Stempelzeichen darf auf Schmucksachen von Gold und Silber nicht angebracht werden.

Zuletzt geändert durch Art. 294 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25