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Gesetz über den Feingehalt der Gold- und Silberwaren – FeinGehG

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Aus dem Ausland eingeführte Gold- und Silberwaren, deren Feingehalt durch eine diesem Gesetz nicht entsprechende Bezeichnung angegeben ist, dürfen nur dann feilgehalten werden, wenn sie außerdem mit einem Stempelzeichen nach Maßgabe dieses Gesetzes versehen sind.

Zuletzt geändert durch Art. 294 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25