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Einwegkunststoffverbotsverordnung – EWKVerbotsV

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Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 ein Produkt in Verkehr bringt.

Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26