(+++ Textnachweis ab: 3.7.2021 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EURL 2019/904 (CELEX Nr: 32019L0904) +++)
Auf Grund des § 24 Nummer 4 in Verbindung mit § 67 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), von denen § 24 Nummer 4 durch Artikel 1 Nummer 18 des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2232) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise unter Wahrung der Rechte des Bundestages:
1Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von bestimmten Einwegkunststoffprodukten und von Produkten aus oxo-abbaubarem Kunststoff.
2Diese Verordnung gilt unabhängig davon, ob die Produkte als Verpackungen nach § 3 Absatz 1 des Verpackungsgesetzes in Verkehr gebracht werden oder nicht.
1Für diese Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
2
(1) 1Folgende Einwegkunststoffprodukte dürfen nicht in Verkehr gebracht werden:
2
(2) Produkte aus oxo-abbaubarem Kunststoff dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.
Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 ein Produkt in Verkehr bringt.
Diese Verordnung tritt am 3. Juli 2021 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.