Einwegkunststoffverbotsverordnung – EWKVerbotsV

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1Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von bestimmten Einwegkunststoffprodukten und von Produkten aus oxo-abbaubarem Kunststoff.
2Diese Verordnung gilt unabhängig davon, ob die Produkte als Verpackungen nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2025/40 in Verkehr gebracht werden oder nicht.

Änderung durch Art. 3 Abs. 5 G v. 13.7.2026 I Nr. 207 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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