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Einwegkunststoffverbotsverordnung – EWKVerbotsV

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(1) 1Folgende Einwegkunststoffprodukte dürfen nicht in Verkehr gebracht werden:

1.
2.
Besteck, insbesondere Gabeln, Messer, Löffel und Essstäbchen,
3.
Teller,
4.
Trinkhalme; ausgenommen sind Trinkhalme, die der Verordnung (EU) 2017/745 unterfallen,
5.
Rührstäbchen,
6.
Luftballonstäbe, die zur Stabilisierung an den Luftballons befestigt werden, einschließlich der jeweiligen Halterungsmechanismen; ausgenommen sind Luftballonstäbe, einschließlich der jeweiligen Halterungsmechanismen, von Luftballons für industrielle oder gewerbliche Verwendungszwecke und Anwendungen, die nicht an Verbraucher abgegeben werden,
7.
Lebensmittelbehälter aus expandiertem Polystyrol, also Behältnisse, wie Boxen mit oder ohne Deckel, für Lebensmittel, die
a)
dazu bestimmt sind, unmittelbar verzehrt zu werden, entweder vor Ort oder als Mitnahme-Gericht,
b)
in der Regel aus dem Behältnis heraus verzehrt werden und
c)
ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden können;
keine Lebensmittelbehälter in diesem Sinne sind Getränkebehälter, Getränkebecher, Teller sowie Tüten und Folienverpackungen, wie Wrappers, mit Lebensmittelinhalt,
8.
Getränkebehälter aus expandiertem Polystyrol einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel sowie
9.
Getränkebecher aus expandiertem Polystyrol einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel.

(2) Produkte aus oxo-abbaubarem Kunststoff dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.

Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26