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Eisenbahn-Unfalluntersuchungsverordnung – EUV

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(1) Die Untersuchungsstelle unterrichtet die Öffentlichkeit regelmäßig über Untersuchungen schwerer Unfälle oder sonstiger gefährlicher Ereignisse, die zu schweren Unfällen hätten führen können.

(3) Angaben im Untersuchungsbericht, die nachteilige Auswirkungen auf Belange der inneren oder äußeren Sicherheit haben können, sind ausschließlich in einem gesonderten Berichtsteil zu führen.

(4) 1Die Untersuchungsstelle kann

1.
schriftlich die betroffenen Eisenbahnen, Halter, Hersteller, die Sicherheitsbehörde, die Agentur sowie die beteiligten Rettungsdienste und
2.
durch Bekanntmachung auf ihrer Internetseite Unfallopfer und deren Angehörige sowie Eigentümer beschädigter Sachen, einschließlich ihrer bevollmächtigten Vertreter,
darauf hinweisen, dass sie den Entwurf des Untersuchungsberichts, mit Ausnahme des gesonderten Berichtsteils im Sinne des Absatzes 3, schriftlich anfordern und sich zu den für die Ursachenfeststellung maßgeblichen Tatsachen innerhalb einer von der Untersuchungsstelle festgelegten angemessenen Frist schriftlich äußern können.
2Die Untersuchungsstelle hält die nach Satz 1 Nummer 2 genannten Personen auf deren Verlangen und bei berechtigtem Interesse über den Fortgang der Untersuchung auf dem Laufenden.

(5) 1Die Untersuchungsstelle erstellt und veröffentlicht den Untersuchungsbericht nach Absatz 2 unverzüglich und leitet ihn der Agentur und im Fall des § 3 Absatz 4 der zuständigen Genehmigungsbehörde des Landes zu.
2Jegliche Art der Veröffentlichung erfolgt ohne den gesonderten Berichtsteil.

3Auch den Betroffenen im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 wird der Untersuchungsbericht ohne den gesonderten Berichtsteil zugeleitet.

4Die Veröffentlichung des Untersuchungsberichts soll nicht später als zwölf Monate nach dem gefährlichen Ereignis erfolgen.

5Kann der Untersuchungsbericht nicht innerhalb von zwölf Monaten veröffentlicht werden, gibt die Untersuchungsstelle mindestens zu jedem Jahrestag des gefährlichen Ereignisses einen Zwischenbericht heraus, in dem der Untersuchungsfortgang und etwaige aufgetretene Sicherheitsprobleme dargelegt werden.

Geändert durch Art. 1 V v. 26.11.2019 I 1958
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26