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Verordnung über die Untersuchung gefährlicher Ereignisse im Eisenbahnbetrieb – EUV

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Diese Verordnung gilt für die Untersuchung gefährlicher Ereignisse im Eisenbahnbetrieb auf den in § 5b Absatz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes genannten Infrastrukturen.

Geändert durch Art. 1 V v. 26.11.2019 I 1958
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25