(1) 1Der Antragsteller muss zuverlässig sein.
2Er ist zuverlässig, wenn er die Gewähr dafür bietet, das Beratungsangebot ordnungsgemäß auszuüben.
3Ein Mangel der Zuverlässigkeit kann insbesondere dann vorliegen, wenn der Antragsteller oder eine Person, deren Verhalten dem Antragsteller aufgrund einer leitenden Stellung zuzurechnen ist,
(2) 1Der Antragsteller muss fachlich geeignet sein.
2Davon ist insbesondere auszugehen, wenn der Antragsteller oder die Beraterinnen und Berater Erfahrungen im Bereich der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen haben.
(3) Der Antragsteller muss glaubhaft machen,
(4) Ein Zuschuss wird nicht gewährt, wenn das Beratungsangebot zum Zwecke der Gewinnerzielung erfolgt.