Teilhabeberatungsverordnung – EUTBV

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1Antragsberechtigt für die Gewährung von Zuschüssen sind juristische Personen mit Sitz in Deutschland.
2Nicht antragsberechtigt sind Rehabilitationsträger nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch.

Geändert durch Art. 1 V v. 23.2.2024 I Nr. 63
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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