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Verordnung über den Erholungsurlaub der Beamtinnen, Beamten und Richterinnen und Richter des Bundes – EUrlV

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1Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.
2Für die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamtinnen und Beamten kann die oberste Dienstbehörde eine abweichende Regelung treffen.

Neugefasst durch Bek. v. 11.11.2004 I 2831;
Zuletzt geändert durch Art. 6 V v. 16.8.2021 I 3582
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25