1Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. 2Für die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamtinnen und Beamten kann die oberste Dienstbehörde eine abweichende Regelung treffen.
Neugefasst durch Bek. v. 11.11.2004 I 2831;
Zuletzt geändert durch Art. 6 V v. 16.8.2021 I 3582