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Verordnung über den Erholungsurlaub der Beamtinnen, Beamten und Richterinnen und Richter des Bundes – EUrlV

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(1) Der beantragte Urlaub ist nach den folgenden Vorschriften zu erteilen, sofern die ordnungsmäßige Erledigung der Dienstgeschäfte gewährleistet ist; Stellvertretungskosten sind möglichst zu vermeiden.

(2) 1Der Erholungsurlaub kann geteilt gewährt werden, soweit dadurch der Urlaubszweck nicht gefährdet wird.
2Es werden nur ganze Arbeitstage Erholungsurlaub gewährt.

Neugefasst durch Bek. v. 11.11.2004 I 2831;
Zuletzt geändert durch Art. 6 V v. 16.8.2021 I 3582
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25