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Verordnung über den Erholungsurlaub der Beamtinnen, Beamten und Richterinnen und Richter des Bundes – EUrlV

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(1) Für den Bereich der Deutschen Bahn Aktiengesellschaft oder einer Gesellschaft, die ausgegliedert worden ist nach § 2 Absatz 1 und § 3 Absatz 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386), das zuletzt durch Artikel 307 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, kann die oberste Dienstbehörde von der Anwendung des § 12 Absatz 1 absehen.

(2) Für Beamtinnen und Beamte, die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, kann die oberste Dienstbehörde

1.
statt des Zusatzurlaubs Freischichten in entsprechendem Umfang gewähren oder
2.
von der Anwendung des § 12 Absatz 1 absehen.

Neugefasst durch Bek. v. 11.11.2004 I 2831;
Zuletzt geändert durch Art. 6 V v. 16.8.2021 I 3582
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25