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Gesetz zu dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 und zu dem Europäischen Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen – EuAuslf/RHiÜbkG

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Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.

Geändert durch Art. XIII § 2 G v. 26.5.1972 I 841
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25