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Gesetz zu dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 und zu dem Europäischen Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen – EuAuslf/RHiÜbkG

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1Dem in Paris am 13. Dezember 1957 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Europäischen Auslieferungsübereinkommen und dem in Straßburg am 20. April 1959 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen wird nach Maßgabe des Artikels 2 zugestimmt.
2Die Übereinkommen werden nachstehend veröffentlicht.

Geändert durch Art. XIII § 2 G v. 26.5.1972 I 841
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25