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Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Estrichleger-Handwerk – EstrMstrV

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(1) 1In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen und eine Arbeitsprobe auszuführen.
2Bei der Bestimmung der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüflings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.

(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht länger als einen Tag, die Ausführung der Arbeitsprobe nicht länger als sechs Stunden dauern.

(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 19 V v. 18.1.2022 I 39
V aufgeh. durch § 16 Satz 2 V 7110-3-217 v. 4.11.2024 I Nr. 344 mWv 1.1.2026
Ersetzt durch V 7110-3-217 v. 4.11.2024 I Nr. 344 (EstrMstrV 2026)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25