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Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Estrichleger-Handwerk – EstrMstrV

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(1) 1In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden vier Prüfungsfächern nachzuweisen:
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1.
Baustoffkunde:
Arten, Eigenschaften, Lagerung, Verwendung, Verarbeitung und Entsorgung der berufsbezogenen Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere der Bindemittel und Zuschläge, der Füllstoffe, der Zusatzmittel, Zusatz-, Farb-, Isolier- und Dämmstoffe;
2.
Fachtechnologie:
a)
Unterkonstruktionen,
b)
Estriche,
c)
Beläge,
d)
Wärme-, Schall-, Brand- und Feuchteschutz,
e)
berufsbezogene Arbeitsverfahren und -techniken sowie Meßverfahren,
f)
berufsbezogene Güteanforderungen und Prüfverfahren,
g)
Vorschriften über die Vergabe von Bauaufträgen sowie berufsbezogene Normen,
h)
berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes;
3.
Fachrechnen:
a)
Aufmaßberechnungen,
b)
Wärme- und Schallschutzberechnungen,
c)
Baustoffbedarfsberechnung;
4.
Kalkulation:
Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die Preisbildung wesentlichen Faktoren.

(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.

(3) 1Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger als 13 Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als eine halbe Stunde dauern.
2In der schriftlichen Prüfung soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft werden.

(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat.

(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II sind ausreichende Leistungen in dem Prüfungsfach nach Absatz 1 Nr. 2.

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 19 V v. 18.1.2022 I 39
V aufgeh. durch § 16 Satz 2 V 7110-3-217 v. 4.11.2024 I Nr. 344 mWv 1.1.2026
Ersetzt durch V 7110-3-217 v. 4.11.2024 I Nr. 344 (EstrMstrV 2026)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25