(+++ Textnachweis ab: 1. 5.1995 +++)
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 63 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2256) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. November 1994 (BGBl. I S. 3667) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie:
(1) 1Dem Estrichleger-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:
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(2) 1Dem Estrichleger-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
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(1) 1In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen und eine Arbeitsprobe auszuführen.
2Bei der Bestimmung der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüflings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht länger als einen Tag, die Ausführung der Arbeitsprobe nicht länger als sechs Stunden dauern.
(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.
(1) 1Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend genannten Arbeiten anzufertigen:
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(2) 1Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit dem Meisterprüfungsausschuß einen Entwurf in Form einer Skizze mit den Hauptmaßen und einer Baustoffübersicht sowie eine Arbeitsbeschreibung zur Genehmigung vorzulegen.
2Nach Genehmigung des Entwurfs hat der Prüfling eine zeichnerische Darstellung der Meisterprüfungsarbeit einschließlich einer Baustoffbedarfsliste, die Vorkalkulation sowie die Berechnung des Wärme- und Schallschutzes anzufertigen.
(3) Die zeichnerische Darstellung der Meisterprüfungsarbeit einschließlich der Baustoffbedarfsliste, die Berechnung des Wärme- und Schallschutzes, der Arbeitsbericht sowie die Vor- und Nachkalkulation sind bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.
(1) 1Als Arbeitsprobe sind zwei der nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:
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(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.
(1) 1In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden vier Prüfungsfächern nachzuweisen:
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(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.
(3) 1Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger als 13 Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als eine halbe Stunde dauern.
2In der schriftlichen Prüfung soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft werden.
(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat.
(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II sind ausreichende Leistungen in dem Prüfungsfach nach Absatz 1 Nr. 2.
Ein Prüfungsverfahren, das vor Ablauf des 13. Februar 2020 begonnen worden ist, ist nach den bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Vorschriften durch den nach § 47 der Handwerksordnung errichteten Meisterprüfungsausschuss fortzuführen.
(1) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meisterprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung bleiben unberührt.
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1995 in Kraft.