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Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Estrichleger-Handwerk – EstrMstrV

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(1) 1Als Arbeitsprobe sind zwei der nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:
2

1.
Auftragen und Verlegen von Sperrschichten,
2.
Verlegen und Abdecken von Dämmschichten und Randstreifen, Einbringen von Schüttungen,
3.
Verlegen eines Estrichs bei Rohren auf der Decke,
4.
Herstellen von Bewegungsfugen und Einlegen von Trennschienen,
5.
Auftragen von Kunstharzschichten verschiedener Art,
6.
Verlegen von Unterlagen für Beläge,
7.
Auftragen von Klebstoffen und Haftbrücken,
8.
Zuschneiden, Verlegen, Kleben und Verschweißen von Bahnen- und Plattenbelägen aus verschiedenen Stoffen sowie Anbringen von Sockeln auf herzurichtender Unterfläche.

(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 19 V v. 18.1.2022 I 39
V aufgeh. durch § 16 Satz 2 V 7110-3-217 v. 4.11.2024 I Nr. 344 mWv 1.1.2026
Ersetzt durch V 7110-3-217 v. 4.11.2024 I Nr. 344 (EstrMstrV 2026)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25