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Gesetz über die Finanzierungshilfe für Entwicklungsländer aus Mitteln des ERP-Sondervermögens – ERPEntwHiG

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(1) Die Förderungsmittel bleiben Bestandteil des ERP-Sondervermögens.

(2) Auf die Verwaltung der Mittel findet das Gesetz über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens vom 31. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1312), mit Ausnahme des § 2, Anwendung.

Zuletzt geändert durch Art. 247 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25