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Gesetz über die Finanzierungshilfe für Entwicklungsländer aus Mitteln des ERP-Sondervermögens – ERPEntwHiG

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Die Förderungsmittel dienen in Ergänzung anderer Leistungen, insbesondere des Geld- und Kapitalmarktes, zur Gewährung von Darlehen und für die Finanzierung von Vorhaben, für die der Bund Gewährleistungen übernimmt.

Zuletzt geändert durch Art. 247 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26