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Gesetz über die Finanzierungshilfe für Entwicklungsländer aus Mitteln des ERP-Sondervermögens – ERPEntwHiG

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1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ist ermächtigt, Kassenmittel zur Vorfinanzierung der Darlehen nach § 1 zu verwenden.
2Die Verwendung ist in einem Anhang zum ERP-Wirtschaftsplan und zur Jahresrechnung gesondert nachzuweisen.

Zuletzt geändert durch Art. 247 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26