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Verordnung über das Inverkehrbringen von Saatgut von Erhaltungsmischungen – ErMiV

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(1) Das Bundessortenamt setzt die Höchstmenge des in Erhaltungsmischungen in den Verkehr gebrachten Saatgutes von Arten, die unter die Richtlinie 66/401/EWG in der jeweils geltenden Fassung fallen, derart fest, dass die festgesetzte Höchstmenge 5 vom Hundert des Gesamtgewichtes aller Saatgutmischungen, die im Rahmen der Richtlinie 66/401/EWG in der jeweils geltenden Fassung im Inland jährlich in den Verkehr gebracht werden, nicht übersteigt.

(2) 1Die Anträge auf Zuweisung der Saatgutmenge sind unter Verwendung der Vordrucke des Bundessortenamtes bis zu dem im Blatt für Sortenwesen bekannt gemachten Termin beim Bundessortenamt zu stellen.
2Eine Durchschrift des Antrages hat der Antragsteller der zuständigen Behörde zuzuleiten.

(3) 1Der Antragsteller hat im Antrag anzugeben:
2

1.
Name und Anschrift des Herstellers der Mischung,
2.
Information, ob es sich um eine direkt geerntete oder um eine angebaute Mischung handelt,
3.
bei direkt geernteten Mischungen
a)
für die Pflanzenarten, die unter die Richtlinie 66/401/EWG in der jeweils geltenden Fassung fallen, die insgesamt beantragte Saatgutmenge,
b)
die Größe und Lage der Fläche am Entnahmeort, von der die Mischung entnommen werden soll,
c)
die Erhaltungsmischungsnummer,
4.
bei angebauten Mischungen für jede Pflanzenart, die unter die Richtlinie 66/401/EWG in der jeweils geltenden Fassung fällt, die beantragte Saatgutmenge.

(4) 1Das Bundessortenamt weist den Antragstellern die Saatgutmengen zu.
2Übersteigt die Summe der von den Antragstellern beantragten Saatgutmengen die vom Bundessortenamt festgelegte Höchstmenge, weist das Bundessortenamt den Antragstellern die Saatgutmengen anteilmäßig gekürzt zu.

(5) Wer Saatgut von Erhaltungsmischungen in den Verkehr bringt, hat am Ende eines jeden Kalenderjahres dem Bundessortenamt die Menge des in den Verkehr gebrachten Saatgutes je Erhaltungsmischung schriftlich mitzuteilen.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 17.10.2023 I Nr. 281
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25