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Verordnung über das Inverkehrbringen von Saatgut von Erhaltungsmischungen – ErMiV

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1Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von Saatgut von Erhaltungsmischungen, welche neben Saatgut von Wildformen von Arten, die in Nummer 1.2 der Anlage zur Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz aufgeführt sind, auch Saatgut von Wildformen von Arten, die nicht in Nummer 1.2 der Anlage zur Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz aufgeführt sind, enthalten können.
2Die Verordnung gilt nicht für Mulch, Grünschnitt, Mahdgut und diasporenhaltigen Boden.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 17.10.2023 I Nr. 281
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25