1Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von Saatgut von Erhaltungsmischungen, welche neben Saatgut von Wildformen von Arten, die in Nummer 1.2 der Anlage zur Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz aufgeführt sind, auch Saatgut von Wildformen von Arten, die nicht in Nummer 1.2 der Anlage zur Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz aufgeführt sind, enthalten können.
2Die Verordnung gilt nicht für Mulch, Grünschnitt, Mahdgut und diasporenhaltigen Boden.
Im Sinne dieser Verordnung sind
(1) 1Wer Erhaltungsmischungen in den Verkehr bringen will, bedarf der Genehmigung.
2Diese ist vor dem erstmaligen Inverkehrbringen bei der zuständigen Behörde zu beantragen.
3Der Antrag ist unter Angabe des Namens, der Anschrift und der Telekommunikationsangaben zu stellen.
(2) 1Statt der in § 1 Absatz 1 Nummer 9 der Saatgutaufzeichnungsverordnung für den Fall der Herstellung von Saatgutmischungen vorgesehenen Daten, hat der Antragsteller für Kontrollen durch die zuständige Behörde folgende Aufzeichnungen zu fertigen und diese sechs Jahre aufzubewahren:
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(3) Der Hersteller der Erhaltungsmischung vergibt für jede Mischung eine Erhaltungsmischungsnummer, anhand der die Erhaltungsmischung eindeutig identifiziert werden kann.
(4) Der Inverkehrbringer von Erhaltungsmischungen oder einer Komponente zur Herstellung einer Erhaltungsmischung hat der zuständigen Behörde die Lage und die Größe der Vermehrungsflächen angebauter Mischungen und der Entnahmeorte direkt geernteter Mischungen bis zum Ablauf des 31. Mai eines jeden Jahres zu melden.
(1) Saatgut von Erhaltungsmischungen darf nur innerhalb des Ursprungsgebietes in den Verkehr gebracht werden, in dem sich der Entnahmeort der Erhaltungsmischung befindet, wenn
(2) Saatgut von Erhaltungsmischungen oder von deren Komponenten darf darüber hinaus bis zum 1. März 2027 auch in den unmittelbar an das Ursprungsgebiet der jeweiligen Erhaltungsmischung angrenzenden Ursprungsgebieten, vorzugsweise desselben Produktionsraumes, in den Verkehr gebracht werden, sofern für einzelne Komponenten einer aus diesen angrenzenden Ursprungsgebieten stammenden Erhaltungsmischung Saatgut nicht in ausreichender Menge zur Verfügung steht und Saatgut anderer Arten aus den betroffenen angrenzenden Ursprungsgebieten nicht als Ersatz in Frage kommt.
(1) 1Saatgut von Wildformen der in den Nummern 1.1, 1.2, 1.3 und 2 der Anlage zur Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz aufgeführten Arten darf als Saatgut einzelner Komponenten zur Herstellung von Erhaltungsmischungen in den Verkehr gebracht werden.
2Für dieses Saatgut gelten die Anforderungen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 und 5 Buchstabe b und c sowie Nummer 6 und Satz 2 entsprechend.
(2) 1Auf der Saatgutpackung oder auf dem Etikett sind der Name der betreffenden Pflanzenart, die Keimfähigkeit des Saatgutes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, eine Partienummer und ein deutlich sichtbarer Hinweis anzubringen, dass es sich um Saatgut einer für die Erstellung einer Erhaltungsmischung vorgesehenen Komponente handelt.
2Zudem gelten die Anforderungen für die Kennzeichnung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 bis 7 sowie 11 und 12 entsprechend.
(3) Für die Verschließung der Saatgutpackungen gilt § 7 Absatz 1 und 2 entsprechend.
(1) Die zuständige Behörde überwacht die Einhaltung der Anforderungen nach
(2) 1Die nach Absatz 1 zu untersuchenden Saatgutproben müssen den zum Inverkehrbringen aufbereiteten Bestandteilen von Saatgutmischungen oder den zum Inverkehrbringen aufbereiteten und verpackten Saatgutmischungen entnommen worden sein.
2Für die Probenahme gelten die Vorschriften nach Artikel 7 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 3 der Richtlinie 66/401/EWG.
(3) Die zuständige Behörde hat die Durchführung der Überwachung aufzuzeichnen.
(1) 1Saatgut von Erhaltungsmischungen oder von Komponenten zur Herstellung von Erhaltungsmischungen darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn der Erhaltungsmischung oder der Komponente zur Herstellung von Erhaltungsmischungen eine Prüfbescheinigung der zuständigen Behörde oder eines anerkannten Zertifizierungsunternehmens beigefügt ist.
2In der Bescheinigung ist zu bestätigen, dass die betreffenden Saatgutpartien den Anforderungen des § 4 oder die betreffenden Komponenten den Anforderungen des § 4a entsprechen.
(2) Die zuständige Behörde erkennt auf Antrag ein Zertifizierungsunternehmen an, wenn
(3) 1Das Zertifizierungsunternehmen hat die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten des eingesetzten Personals durch geeignete Zeugnisse und Bescheinigungen nachzuweisen.
2Das Zertifizierungsunternehmen ist verpflichtet, Änderungen hinsichtlich des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz 2 unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.
3Die zuständige Behörde widerruft die Anerkennung, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht mehr vorliegen.
4Die zuständige Behörde kann die Anerkennung widerrufen, wenn gegen die Pflichten nach Satz 2 verstoßen wird.
5Im Übrigen bleiben die verwaltungsverfahrensrechtlichen Bestimmungen über Rücknahme und Widerruf unberührt.
(1) Das Bundessortenamt setzt die Höchstmenge des in Erhaltungsmischungen in den Verkehr gebrachten Saatgutes von Arten, die unter die Richtlinie 66/401/EWG in der jeweils geltenden Fassung fallen, derart fest, dass die festgesetzte Höchstmenge 5 vom Hundert des Gesamtgewichtes
(2) 1Die Anträge auf Zuweisung der Saatgutmenge sind unter Verwendung der Vordrucke des Bundessortenamtes bis zu dem im Blatt für Sortenwesen bekannt gemachten Termin beim Bundessortenamt zu stellen.
2Eine Durchschrift des Antrages hat der Antragsteller der zuständigen Behörde zuzuleiten.
(3) 1Der Antragsteller hat im Antrag anzugeben:
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(4) 1Das Bundessortenamt weist den Antragstellern die Saatgutmengen zu.
2Übersteigt die Summe der von den Antragstellern beantragten Saatgutmengen die vom Bundessortenamt festgelegte Höchstmenge, weist das Bundessortenamt den Antragstellern die Saatgutmengen anteilmäßig gekürzt zu.
(5) Wer Saatgut von Erhaltungsmischungen in den Verkehr bringt, hat am Ende eines jeden Kalenderjahres dem Bundessortenamt die Menge des in den Verkehr gebrachten Saatgutes je Erhaltungsmischung schriftlich mitzuteilen.
(1) 1Packungen oder Behältnisse von Saatgut von Erhaltungsmischungen sind von demjenigen zu schließen und mit einer Sicherung zu versehen, der sie gekennzeichnet hat.
2§ 34 Absatz 2 und 4 der Saatgutverordnung gilt entsprechend.
(2) Die Sicherungen dürfen nach Farbe und Aufschrift nicht mit Plomben, Banderolen oder Siegelmarken für Packungen anerkannten Saatgutes verwechselbar sein.
(3) Ist eine Verschließung nach Absatz 1 bei direkt geernteten Mischungen aus technischen Gründen nicht möglich, dann darf das Saatgut dieser Mischungen auch in nicht geschlossenen Packungen oder Behältnissen und ohne Verschlusssicherung in den Verkehr gebracht werden.
(1) 1Saatgut einer Erhaltungsmischung darf nur in Packungen in den Verkehr gebracht werden, auf denen sich ein Herstelleretikett, ein Aufdruck oder ein Stempel mit folgenden Angaben befindet:
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(2) 1Wird der Erhaltungsmischung beim Inverkehrbringen ein Lieferschein beigefügt, der die vollständigen Angaben nach Absatz 1 enthält, genügt es, auf dem Etikett nur die Angaben nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5, 8 und 9 sowie 11 und 12 und im Fall der Nummer 14 nur den nach dem ersten Halbsatz anzugebenden Hinweis aufzuführen.
2Wenn der Umfang der Angaben nach Absatz 1 Nummer 6 und 7 die Lesbarkeit des Lieferscheines erschwert, können diese Angaben auf dem Lieferschein entfallen, soweit sich der Inverkehrbringer durch eine entsprechende Erklärung auf dem Lieferschein verpflichtet, die entfallenen Angaben dem Käufer der Erhaltungsmischung auf Verlangen schriftlich oder auf elektronischem Wege unverzüglich mitzuteilen.
| Nr. | Produktionsräume | Nr. | Ursprungsgebiete |
|---|---|---|---|
| 1 | Nordwestdeutsches Tiefland | 1 | Nordwestdeutsches Tiefland |
| 2 | Westdeutsches Tiefland mit Unterem Weserbergland | ||
| 2 | Nordostdeutsches Tiefland | 3 | Nordostdeutsches Tiefland |
| 4 | Ostdeutsches Tiefland | ||
| 22 | Uckermark mit Odertal | ||
| 3 | Mitteldeutsches Flach- und Hügelland | 5 | Mitteldeutsches Tief- und Hügelland |
| 20 | Sächsisches Löss- und Hügelland | ||
| 4 | Westdeutsches Berg- und Hügelland | 6 | Oberes Weser- und Leinebergland mit Harz |
| 7 | Rheinisches Bergland | ||
| 21 | Hessisches Bergland | ||
| 5 | Südost- und ostdeutsches Bergland | 8 | Erz- und Elbsandsteingebirge |
| 15 | Thüringer Wald, Fichtelgebirge und Vogtland | ||
| 19 | Bayerischer und Oberpfälzer Wald | ||
| 6 | Südwestdeutsches Berg- und Hügelland mit Oberrheingraben | 9 | Oberrheingraben mit Saarpfälzer Bergland |
| 10 | Schwarzwald | ||
| 7 | Süddeutsches Berg- und Hügelland | 11 | Südwestdeutsches Bergland |
| 12 | Fränkisches Hügelland | ||
| 13 | Schwäbische Alb | ||
| 14 | Fränkische Alb | ||
| 8 | Alpen und Alpenvorland | 16 | Unterbayerische Hügel- und Plattenregion |
| 17 | Südliches Alpenvorland | ||
| 18 | Nördliche Kalkalpen |
Quelle, S. 26-28 aus:
3„Prasse, R., Kunzmann, D. & R. Schröder (2010):
4Entwicklung und praktische Umsetzung naturschutzfachlicher Mindestanforderungen an einen Herkunftsnachweis für gebietseigenes Wildpflanzensaatgut krautiger Pflanzen.
5Abschlussbericht eines von der DBU finanziell geförderten Forschungsprojekts des Instituts für Umweltplanung der Gottlieb Wilhelm Leibniz Universität Hannover in Kooperation mit dem Verband deutscher Wildsamen- und Wildpflanzenproduzenten e. V., unveröffentlichtes Manuskript, 166 S.“