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Entschädigungsrentengesetz – EntschRG

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1Entschädigungsrenten und Leistungen aufgrund der nach § 8 zu erlassenden Richtlinien bleiben als Einkommen bei Sozialleistungen, deren Gewährung von anderen Einkommen abhängig ist, unberücksichtigt.
2Bei Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch werden Entschädigungsrenten und Leistungen aufgrund der nach § 8 zu erlassenden Richtlinien zur Hälfte angerechnet.

Zuletzt geändert durch Art. 24 G v. 20.12.2022 I 2759
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25