(1) Personen, die die Voraussetzungen für den Bezug einer Entschädigungsrente nur deshalb nicht erfüllen, weil sie eine Ehrenpension oder Hinterbliebenenpension am 30. April 1992 nicht bezogen haben, erhalten auf Antrag frühestens ab 3. Oktober 1990 eine Entschädigungsrente, wenn sie
(2) Eine Entschädigungsrente nach Absatz 1 wird nicht geleistet, wenn für die Sachverhalte, die zur Anerkennung als Verfolgter geführt haben oder hätten führen können, Entschädigung oder Wiedergutmachung nach anderen Vorschriften, insbesondere des Bundesentschädigungsgesetzes, gewährt wird oder gewährt worden ist.
(3) 1Über die Bewilligung einer Entschädigungsrente nach Absatz 1 entscheidet das Bundesamt für Soziale Sicherung.
2Soweit es erforderlich ist, kann das Bundesamt für Soziale Sicherung bei öffentlichen Stellen Auskünfte einholen und Akten einsehen.
3Für die Übermittlung personenbezogener Daten und die Akteneinsicht gelten die für die übermittelnde oder Einsicht gewährende Stelle jeweils maßgebenden Regelungen.
4Auf Antrag des Betroffenen hat das Bundesamt für Soziale Sicherung eine von dem Betroffenen benannte Verfolgtenorganisation zu hören.