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Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern – EMFV

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1Expositionsgrenzwerte und Auslöseschwellen für elektromagnetische Felder sind in den Anhängen 2 und 3 festgelegt.
2Die zugehörigen physikalischen Größen sind in Anhang 1 festgelegt.

Geändert durch Art. 2 V v. 30.4.2019 I 554
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26