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Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch elektromagnetische Felder – EMFV

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1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird in allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei elektromagnetischen Feldern durch den Ausschuss nach § 21 der Betriebssicherheitsverordnung beraten.
2§ 21 Absatz 5 und 6 der Betriebssicherheitsverordnung gilt entsprechend.

Geändert durch Art. 2 V v. 30.4.2019 I 554
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25