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Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch elektromagnetische Felder – EMFV

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1Bei Überschreitung der oberen Auslöseschwellen für die Exposition gegenüber externen elektrischen Feldern im Frequenzbereich von 0 Hertz bis 10 Megahertz nach Anhang 2 Tabelle A2.7 hat der Arbeitgeber, wenn keine geeigneten alternativen Arbeitsverfahren zur Verfügung stehen, dafür zu sorgen, dass über die in § 10 Nummer 2 genannten Maßnahmen hinaus weitere Maßnahmen nach § 6 Absatz 2 durchgeführt werden, damit Gefährdungen durch direkte und indirekte Wirkungen ausgeschlossen sind.
2Zu den Maßnahmen zählen insbesondere spezielle Unterweisungen.

Geändert durch Art. 2 V v. 30.4.2019 I 554
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26