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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Einkauf und Geprüfte Fachwirtin für Einkauf-Bachelor Professional in Procurement – EinkFachwBAProPPrV

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(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in der schriftlichen und der mündlichen Prüfung jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.

(2) 1Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Punktebewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden:
2

1.
die zusammengefasste Bewertung der schriftlichen Prüfung,
2.
die zusammengefasste Bewertung der mündlichen Prüfung.

(3) 1Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel der beiden Prüfungsteile zu berechnen.
2Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden.
3Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen.
4Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

Ersetzt V 806-22-6-52 v. 21.8.2014 I 1466 (EinkFachwPrV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25