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Eigenheimzulagengesetz – EigZulG

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1Der Anspruch besteht nur für Kalenderjahre, in denen der Anspruchsberechtigte die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt.
2Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, soweit eine Wohnung unentgeltlich an einen Angehörigen im Sinne des § 15 der Abgabenordnung zu Wohnzwecken überlassen wird.

Neugefasst durch Bek. v. 26.3.1997 I 734;
Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 18.7.2014 I 1042
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25