Der Anspruchsberechtigte kann die Eigenheimzulage im Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung und in den sieben folgenden Jahren (Förderzeitraum) in Anspruch nehmen.
Neugefasst durch Bek. v. 26.3.1997 I 734;
Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 18.7.2014 I 1042