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Eigenheimzulagengesetz – EigZulG

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(1) Der Antrag auf Eigenheimzulage ist nach amtlichem Vordruck zu stellen und eigenhändig zu unterschreiben.

(2) Der Anspruchsberechtigte ist verpflichtet, dem zuständigen Finanzamt unverzüglich eine Änderung der Verhältnisse mitzuteilen, die zu einer Minderung oder dem Wegfall der Eigenheimzulage führen.

Neugefasst durch Bek. v. 26.3.1997 I 734;
Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 18.7.2014 I 1042
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25