print

Verordnung über das Verfahren zur Ermittlung des Wertes der von Eigenerzeugern selbst verbrauchten Elektrizität – EigenVerbV

arrow_left arrow_right

Für Elektrizitätserzeugungsanlagen, bei denen die Voraussetzungen der §§ 5 und 6 vorliegen, ist der sich nach den §§ 2 bis 4 ergebende Wert höchstens um 50 vom Hundert herabzusetzen.

Zuletzt geändert durch Art. 323 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25