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Eigenverbrauchsverordnung – EigenVerbV

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Der nach den §§ 2 und 3 ermittelte Wert ist um einen Abschlag von 25 vom Hundert zu vermindern.

Zuletzt geändert durch Art. 323 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26