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Verordnung über das Verfahren zur Ermittlung des Wertes der von Eigenerzeugern selbst verbrauchten Elektrizität – EigenVerbV

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(1) Der nach § 2 maßgebende Durchschnittserlös ist um einen Abschlag zu vermindern, dessen Höhe sich nach der in Megawatt gemessenen Engpaßleistung der jeweiligen Elektrizitätserzeugungsanlage des Abgabeschuldners richtet.

(2) Der Vomhundertsatz des Abschlages ergibt sich aus der Anlage zu dieser Verordnung.

Zuletzt geändert durch Art. 323 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25