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Verordnung über das Verfahren zur Ermittlung des Wertes der von Eigenerzeugern selbst verbrauchten Elektrizität – EigenVerbV

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(1) Die nach § 8 Abs. 2 des Dritten Verstromungsgesetzes abgabepflichtigen Eigenerzeuger von Elektrizität haben den Wert der von ihnen selbst erzeugten und verbrauchten Elektrizität nach dem in den §§ 2 bis 7 festgelegten Verfahren für jeden Kalendermonat zu berechnen.

(2) Bei der Berechnung bleiben der Kraftwerkseigenbedarf und der Teil des Betriebsverbrauchs, der zur Aufrechterhaltung der Elektrizitätserzeugung und -verteilung erforderlich ist, außer Betracht.

Zuletzt geändert durch Art. 323 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25