print

Verordnung über die Versteigerung von Emissionsberechtigungen nach dem Zuteilungsgesetz 2012 – EHVV 2012

arrow_left arrow_right

1Die durchführende Börse kann Versteigerungen von Berechtigungen im Auftrag anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union durchführen.
2Mit Zustimmung der zuständigen Stelle ist bei gleichartigen Versteigerungsbedingungen eine Zusammenlegung der Versteigerungsmengen in einem Versteigerungstermin möglich.

Zuletzt geändert durch Art. 134 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25