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Verordnung über die Versteigerung von Emissionsberechtigungen nach dem Zuteilungsgesetz 2012 – EHVV 2012

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(1) Die Durchführung der Versteigerung erfolgt jeweils getrennt entsprechend der Aufteilung nach § 2 Absatz 2 Satz 2 als Bestandteil des Börsenhandels an einem staatlich beaufsichtigten Markt, an dem ein Markt für den Spothandel und den Terminhandel mit Berechtigungen besteht (durchführende Börse).

(2) 1Berechtigt zur Teilnahme als Bieter an der Versteigerung im Spothandel oder im Terminhandel sind alle an der durchführenden Börse für den jeweiligen Handel mit Berechtigungen zugelassenen Handelsteilnehmer.
2Anbieter der zu versteigernden Berechtigungen ist die zuständige Stelle.

(3) 1Die Mindestgebotsmenge beträgt bei der Versteigerung im Spothandel 500 Berechtigungen, ansonsten 1 000 Berechtigungen.
2Höhere Gebotsmengen müssen einem ganzzahligen Vielfachen der Mindestgebotsmenge entsprechen.
3Der Gebotspreis muss in Euro mit zwei Dezimalstellen angegeben sein.

(4) 1Das Versteigerungsverfahren erfolgt nach dem Einheitspreisverfahren mit einer Bieterrunde pro Versteigerung.
2Jeder Bieter kann jeweils nur die eigenen abgegebenen Gebote einsehen (geschlossenes Orderbuch).

(5) 1Zum festgesetzten Zeitpunkt werden die abgegebenen Gebote nach der Höhe des Gebotspreises gereiht, bei gleichem Gebotspreis nach der zeitlichen Reihenfolge des Zugangs der Gebote.
2Die in den Geboten dargelegten Gebotsmengen werden aufsummiert, beginnend bei dem höchsten Gebotspreis.
3Der Preis des Gebotes, bei dem die aufsummierten Gebotsmengen die angebotene Menge an Berechtigungen erreichen oder überschreiten, ist der Zuschlagspreis.
4Alle Gebote, die in die Summenbildung eingegangen sind, werden entsprechend der Höhe des Zuschlagspreises zugeteilt.
5Dem letzten erfolgreichen Gebot wird die verbleibende Menge an Berechtigungen zugeschlagen.

Zuletzt geändert durch Art. 134 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25